Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBen) der Firma Lendeckel Personaldienstleistungen für
medizinische Berufe
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen) gelten für alle Verträge zwischen der Firma Lendeckel
Personaldienstleistungen für medizinische Berufe, Inh. Alexandra Lendeckel (Auftragnehmerin) und dem
Auftraggeber, deren Gegenstand die private Personalvermittlung ist.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und finden nur insoweit
Anwendung, wie hierüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Der Dissens von AGBen steht der
begonnen Durchführung des Vertrages nicht entgegen.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung unseres schriftlichen Angebots zustande. Die
Schriftform ist auch durch Übersendung per Fax oder Email gewahrt.
Eine inhaltliche Veränderung unserer Vertragsangebote durch den Auftragnehmer gilt als neues Angebot des
Auftragnehmers, dass unserer schriftlichen Annahme bedarf. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn
sie – iSd. § 2 S. 2 – schriftlich bestätigt wurden. Unberührt bleibt der Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne
des § 305b BGB.
§ 3 Leistung und Ausschlüsse
Die Auftragnehmerin erbringt die im Vermittlungsvertrag dargelegten Leistungen.
Nicht inbegriffen ist die Verauslagung von Reisekosten für Bewerber, Beschaffen von Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen, ärztlichen Attesten, polizeilichen Führungszeugnissen, Wirtschafts-auskünften oder
anderen Vermittlungsleistungen, sofern diese nicht schriftlich und für den Einzelfall zum Vertragsgegenstand
werden.
§ 4 Vermittlungserfolg und Zahlungsbedingungen
Sofern es nach Übermittlung der Bewerberunterlagen an den Auftraggeber eines Jahres nach Vorlage eines
Bewerberprofils an den AG zu einem Vertragsverhältnis zwischen dem/der Bewerber/in und dem Auftraggeber
kommt, und zwar gleich welcher Art, ob mündlich, schriftlich, in Voll- oder Teilzeit, in fester oder freier Mitarbeit oder
bei Begründung eines faktisches Beschäftigungsverhältnisses, tritt der Vermittlungserfolg ein und der Auftraggeber
schuldet der Auftragnehmerin das im Vermittlungsvertrag vereinbarte Honorar.
Das Netto-Honorar errechnet sich auf der Grundlage des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttojahresgehaltes bzw.
der dienstvertraglich für ein Jahr vereinbarten Vergütung und versteht sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer. Die
Berechnungsgrundlage beinhaltet sämtliche dem/der Bewerber/in zustehenden Leistungen, insbesondere 13.
Monatsgehalt, Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Weihnachtsgeld, Gesundheitsboni, Urlaubsgeld
und vermögenswirksame Leistungen.
Wird das vereinbarte Entgelt nachträglich innerhalb dreier Monate seit Vertragsschluss nach oben hin verändert,
ist dies dem Auftragnehmer zur Geltendmachung weiteren Honorars unverzüglich anzuzeigen.
Die Anfechtung, Kündigung, Aufhebung oder gesetzliche oder sonstige vereinbarte Beendigungs- bzw.
Unwirksamkeitsgründe des Vertrages berühren den Honoraranspruch der Auftragnehmerin nicht. Dies gilt auch,
wenn das Vertragsverhältnis aufgrund einer Befristungsabrede oder vor Ablauf einer Befristungsabrede endet.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten bzgl. der Kausalität der Vermittlungstätigkeit für den Abschluss des
Vertragsverhältnisses gilt:
Ist dem Auftraggeber ein Kandidat bereits vor Vermittlung durch die Auftragnehmerin als arbeitssuchend bekannt,
so hat der Auftraggeber dies der Auftragsnehmerin binnen 8 Tagen nach Zusendung des Bewerberprofils schriftlich
anzuzeigen und nachzuweisen, spätestens jedoch nach persönlicher Vorstellung des Kandidaten. Geschieht dies
nicht oder nicht rechtzeitig, ist die vertragsgemäße Vergütung auch in diesem Fall zu zahlen. Das Honorar ist
darüber hinaus auch für den Fall zu zahlen, dass vorgenanntes Vertragsverhältnis nach Zuleitung des
Bewerberprofils parallel auch durch Vermittlung Dritter oder durch Eigenbemühungen des Auftragsgebers entsteht
(insbesondere durch Anzeigenschaltungen des Auftraggebers, durch Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit,
durch vertragswidrige Weitergabe der Personalprofile oder personenbezogener Daten an den Auftraggeber durch
einen Kollegen). In diesem Fall wird die Kausalität zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Vertragsschluss
widerlegbar vermutet.
Beruft sich der AG auf die fehlende Kausalität oder das Vorliegen eines Einfühlungsarbeits-verhältnisses, so trägt
er hierfür die Beweislast.
Zum Zwecke der Rechnungsstellung ist die mit dem Bewerber getroffen Vereinbarung binnen einer Woche nach
Vertragsschluss unaufgefordert in Kopie vorzulegen; entsprechend ist bei mündlichem Vertragsabschluss die
Aufnahme der Tätigkeit und die vereinbarte Vergütung schriftlich mitzuteilen.
Die Rechnungssumme ist binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung auf das dort genannte Konto zu überweisen,
sofern keine andere Leistungszeit bestimmt oder schriftlich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der 14 Tagesfrist auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 BGB). Verzugszinsen
werden ab diesem Zeitpunkt i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. berechnet.
Des Weiteren werden für etwaige Mahnungen Mahngebühren in üblicher Höhe berechnet. Für die Rechtzeitigkeit
der Entgeltzahlung ist der Eingang auf dem Konto der Auftragnehmerin maßgeblich.
§ 5 Mehrfacheinstellungen
Werden durch Vermittlungstätigkeit der Auftragnehmerin über die zunächst vereinbarte und vom Auftraggeber
gesuchte Anzahl hinaus Bewerber vom Auftraggeber eingestellt, gelten die im Vermittlungsvertrag getroffenen
Vereinbarungen auch für jede weitere durch Profilvorlage erfolgte Vermittlung. Insbesondere wird für jede weitere
Vermittlung das volle Honorar fällig.
§ 6 Schweigepflicht und Datenschutz
Auf die Behandlung von Daten nach § 298 SGB III wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Nutzung und Weitergabe der Profile und der personenbezogenen Daten der Bewerber an den Auftraggeber
bedarf gem. § 4 a Bundesdatenschutzgesetz der Einwilligung des Bewerbers.
Alle Unterlagen, Gespräche sowie sonstige Informationen sind von beiden Parteien, auch über die
Vertragsbeendigung hinaus, streng vertraulich zu behandeln und unterliegen der Schweigepflicht. In den, dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Profilen, wird besonders darauf hingewiesen.
Nach Übermittlung an den Auftraggeber darf dieser Profile und personenbezogene Daten ausschließlich zum
Zwecke der Bewerberauswahl und -einstellung nutzen.
Profile und sonstige dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind von diesem nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit unverzüglich und zur Gänze auszukehren.
Eine Weitergabe der Unterlagen oder deren Inhalte an dritte Personen oder das Erstellen von Kopien ist nicht
gestattet. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Auftragnehmerin die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen vor.
Profile sind aus Datenschutzgründen nicht mit richtigen Namen betitelt.
Eine Kontaktaufnahme zu vorherigen Arbeitgebern ist nur mit der Einverständniserklärung des Bewerbers gestattet.
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe aller der Auftraggeberin überlassenen Daten ausschließlich zum
Zwecke der Vermittlungstätigkeit einverstanden.
§ 7 Haftung
Die Auftragnehmerin führt die Vermittlung mit größter Sorgfalt durch.
Für das Zustandekommen eines Vermittlungskontaktes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eines
Vertragsverhältnisses oder der Einhaltung von Terminen durch den Bewerber wird keine Garantie und auch keine
Haftung übernommen.
Es wird nicht für Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben der Bewerber gehaftet. Die Überprüfung
der von den Bewerbern gemachten Angaben, die über die offenkundige Unrichtigkeit hinausgehen, obliegt allein
dem Auftraggeber. Das der Auftragnehmerin vorliegende Anforderungsprofil gilt spätestens mit Vertragsschluss
zwischen Bewerber/in und Auftraggeber oder Aufnahme der tatsächlichen Tätigkeit als erfüllt.
Zudem ist die Haftung für fehlende Qualifikation und mangelhafte Leistung des vermittelten Bewerbers
ausgeschlossen. Dies gilt auch für häufige durch Krankheit oder anderweitig bedingte Absenzen.
Eine Haftung gegenüber der vermittelten Person sowie dem Auftraggeber für jeglichen Schaden ist
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehmerin oder deren
Erfüllungsgehilfen vor oder es handelt sich um die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit.
Die Beachtung rechtliche Bestimmungen innerhalb des zwischen dem Auftraggeber und Bewerber geschlossenen
Beschäftigungsverhältnis liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs der Auftragnehmerin.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Schadenspauschale
Der Auftraggeber ist nach Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages zur Übermittlung eines Anforderungsprofils
bzw. einer Stellenbeschreibung samt Bruttogehaltsvorstellung innerhalb der vereinbarten Zeit verpflichtet.
Kommt er dem nicht nach, werden Bewerberprofile nach sorgfältiger Schätzung der Anforderungen des AG und
des voraussichtlichen Bruttogehaltes der Bewerber(innen) durch die Auftragnehmerin übersendet.
Bei einem Folgeauftrag beginnt die Vermittlungstätigkeit erst, nachdem der Auftraggeber ein Anforderungsprofil
eingereicht hat
Nach Übermittlung des Bewerberprofils durch die Auftragnehmerin ist der Auftragnehmer binnen drei Wochen zur
Entscheidung über ein persönliches Vorstellungsgespräch und ggf. zur unverzüglichen Rücksendung der
Bewerberprofile verpflichtet.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft nach nochmaliger Aufforderung unter Fristsetzung von 3 Werktagen seine
vorbezeichneten Pflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet. der Auftragnehmerin einen pauschalen
Schadensersatz i.H. v. 40 % des Honorars – gemessen an dem vom Auftraggeber angegebenen oder von der
Auftragnehmerin geschätzten Gehalts/Vergütung – zu zahlen.
Der Auftragnehmerin ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden höher ist und diesen geltend zu
machen.
§ 9 Verschwiegenheit und Nutzungsrechte
Sämtliche der gesamten Vermittlungstätigkeit zugrundeliegenden Unterlagen, insbesondere Profile, schriftliche
Konzepte Unterlagen von Vertragspartnern, Verträge sowie sämtlicher Schriftverkehr unterliegen der
Verschwiegenheit und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Mit
Beendigung des Vertrages gelten sämtliche vor oder während der Vertragslaufzeit erteilten diesbezüglichen
Genehmigungen als erloschen.
§ 10 Verjährung
Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen unter Unternehmern iSd § 14 BGB beträgt abweichend von der
gesetzlichen Regelung ein Jahr, soweit diese nicht auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder
aufgrund von grob fahrlässigen oder vorsätzlich verursachten Schäden beruhen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Vereinbarungen, die von den vorstehenden AGBen und den Bestimmungen zum Datenschutz abweichen, bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform. Unberührt bleibt der Vorrang individueller Vertragsabreden im Sinne des § 305b
BGB.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit erteilten Aufträgen ist der
Geschäftssitz der Auftragnehmerin sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann im Sinne des § 1 HGB ist und die
Dienstleistungen für den Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers erfolgten oder es sich beim Auftragnehmer um eine
Privatperson handelt, die keinen Sitz – mehr – im Inland hat.
Stand: HH21.03.2019